Was ist die Prospektpflicht —
und wann greift sie?

Wer Kapital öffentlich einwirbt, muss Anleger vor dem Angebot vollständig informieren. Das Kapitalmarktrecht schreibt dafür standardisierte Dokumente vor, deren Inhalt die BaFin prüft und die erst nach Gestattung verwendet werden dürfen.

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Was ist ein öffentliches Angebot?

Ein öffentliches Angebot ist eine Mitteilung an das Publikum in jedweder Form und auf jedwede Art und Weise, die ausreichende Informationen über die Angebotsbedingungen und des anzubietenden Wertpapiers enthält, um einen Anleger in die Lage zu versetzen, über den Kauf oder die Zeichnung dieser Wertpapiere zu entscheiden.

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Welche Dokumente gibt es?

Je nach Instrument und Volumen ist ein VIB (Vermögensanlagen-Informationsblatt), ein WIB (Wertpapier-Informationsblatt) oder ein vollständiger Verkaufsprospekt erforderlich. VIB und WIB sind vereinfachte Dokumente mit definierten Maximallängen — sie ersetzen den Verkaufsprospekt bis zu bestimmten Schwellenwerten.

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Wer prüft und genehmigt?

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) prüft VIB und WIB auf formale Vollständigkeit und inhaltliche Konsistenz. Die Prüfungszeit beträgt in der Regel 10 Werktage. Erst nach Gestattung durch die BaFin darf das öffentliche Angebot beginnen.

Welches Dokument bei welchem Volumen?

Die folgende Tabelle zeigt, welche Pflichtdokumente je nach Instrument, Volumen und Rechtsgrundlage bei der BaFin einzureichen sind.

VolumenInstrumentPflichtdokumentRechtsgrundlageGeltungsbereichBaFin-Prüfzeit
Unter 100.000 €Alle InstrumenteKein Dokument––––––
100.000 € – 6.000.000 €Vermögensanlagen (Nachrangdarlehen, Genussrechte)VIB§ 13 VermAnlGDeutschland10 Werktage
100.000 € – 12.000.000 €Wertpapiere (Anleihen, eWpG)WIB§ 4 WpPGEU-weit10 Werktage
Ab 12.000.000 € (EU-weit)WertpapiereVerkaufsprospektEU-ProspektVO 2017/1129EU-weit10–20 Werktage

Das Vermögensanlagen-Informationsblatt (VIB)

Das VIB ist das gesetzlich vorgeschriebene Informationsdokument für das öffentliche Angebot von Vermögensanlagen. Es schützt Anleger durch standardisierte Mindestangaben und begrenzt gleichzeitig den Aufwand für Emittenten.

Was regelt das VIB?

Das VIB nach § 13 VermAnlG informiert Anleger in standardisierter Form über das Anlageinstrument, Chancen, Risiken und die wesentlichen Vertragsbedingungen. Das Dokument ist auf maximal 3 DIN-A4-Seiten begrenzt. Vor dem ersten öffentlichen Angebot muss es der BaFin vorgelegt und von dieser gestattet werden.

  • Instrument: Nachrangdarlehen, Genussrechte, partiarische Darlehen

  • Höchstvolumen: 6 Mio. € pro Jahr

  • Maximale Länge: 3 DIN-A4-Seiten

  • Einreichung: BaFin, vor Angebotsbeginn

  • BaFin-Prüfzeit: 10 Werktage

  • Gültigkeitsgebiet: Deutschland

Pflichtinhalte nach VermAnlG

Die BaFin prüft das VIB auf Vollständigkeit der gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtangaben. Fehlen wesentliche Inhalte, wird das Dokument abgelehnt. Die wichtigsten Pflichtinhalte sind:

  • Angaben zum Emittenten (Firma, Rechtsform, Sitz)

  • Beschreibung der Vermögensanlage

  • Zinssatz, Laufzeit, Rückzahlungsbedingungen

  • Verwendungszweck des Kapitals

  • Informationen zur Liquidität und Nachrangigkeit

  • Hinweis bzgl. der Möglichkeit des Totalverlustes

Das Wertpapier-Informationsblatt (WIB)

Das WIB nach dem Wertpapierprospektgesetz (WpPG) ist das Gegenstück zum VIB für Wertpapieremissionen. Es ermöglicht Emissionen bis 12 Mio. € EU-weit und schließt auch tokenisierte Kryptowertpapiere nach dem eWpG ein.

Anwendungsbereich des WIB

Das WIB ist das Pflichtdokument für das öffentliche Angebot von Wertpapieren unterhalb der Vollprospektschwelle von 12 Mio. €. Wertpapiere sind — anders als Vermögensanlagen — standardisiert und übertragbar. Die WIB-Pflicht setzt ab einem Angebotswert von 100.000 € ein. Für tokenisierte Wertpapiere nach dem Gesetz über elektronische Wertpapiere (eWpG) gilt dieselbe WIB-Pflicht.

  • Instrument: Anleihen, Wandelanleihen, Aktien, Kryptowertpapiere

  • Höchstvolumen: 12 Mio. € EU-weit

  • Maximale Länge: 10 Seiten

  • Gültigkeitsgebiet: EU-weit (Europäischer Pass)

  • BaFin-Prüfzeit: 10 Werktage

WIB und eWpG: Kryptowertpapiere

Das 2021 in Kraft getretene Gesetz über elektronische Wertpapiere (eWpG) ermöglicht die Emission von Wertpapieren ohne physische Urkunden. Kryptowertpapiere werden in einem Kryptowertpapierregister eingetragen statt auf Papier verbrieft. Sie sind als Wertpapiere reguliert und unterliegen deshalb der WIB-Pflicht nach WpPG — nicht der VIB-Pflicht nach VermAnlG. Broadside erstellt WIB für konventionelle und tokenisierte Emissionen.

  • eWpG seit Juni 2021 in Kraft

  • Keine physische Urkunde notwendig

  • Eintragung im Kryptowertpapierregister

  • WIB-Pflicht nach WpPG, nicht VIB

  • Broadside WIB: 5.800 €, 24 Stunden

Was passiert ohne VIB oder WIB?

Das öffentliche Angebot von Vermögensanlagen oder Wertpapieren ohne das erforderliche BaFin-gestattete Dokument ist eine Ordnungswidrigkeit mit erheblichen Konsequenzen.

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Bußgeld bis 500.000 €

§ 26 VermAnlG sieht für das öffentliche Angebot von Vermögensanlagen ohne gestattetes VIB Bußgelder von bis zu 500.000 € vor. Die BaFin kann zudem die sofortige Einstellung des Angebots anordnen — auch rückwirkend nach bereits erfolgter Zeichnung.

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Angebotsstopp durch die BaFin

Die BaFin ist befugt, öffentliche Angebote ohne die erforderliche Dokumentation zu untersagen und laufende Emissionen zu stoppen. Das betrifft auch Angebote, die bereits angelaufen sind. Bereits eingeworbenes Kapital muss in diesem Fall zurückgezahlt werden.

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Reputationsschaden und Anlegerklagen

Anleger, die auf Basis eines fehlerhaften oder fehlenden Prospekts gezeichnet haben, können Schadensersatz geltend machen. Neben dem finanziellen Schaden entsteht ein erheblicher Vertrauensverlust, der künftige Emissionen und Investorenbeziehungen dauerhaft belastet.

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BaFin-Prospektpflicht: Fragen und Antworten

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